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Haus mit Wohnrecht verkaufen in Österreich: Wie der Wert berechnet wird, wann es gelöscht werden kann und was die Ablöse kostet

Einzelnes Haus in einer weiten Wiesenlandschaft
Foto: Anna / Unsplash

Welches Wohnrecht? Drei Varianten mit sehr unterschiedlichen Folgen

„Wohnrecht“ ist im Alltag ein Sammelbegriff. Rechtlich gibt es drei Formen, und welche im Grundbuch eingetragen ist, entscheidet über Hausverkauf und Wert.

Das Wohnungsgebrauchsrecht nach § 521 ABGB ist die häufigste Form: Die begünstigte Person darf bestimmte Räume oder das ganze Eigenheim für ihren persönlichen Bedarf bewohnen – ein reines Gebrauchsrecht zur Wohnnutzung. Es ist höchstpersönlich – nicht übertragbar, nicht vererbbar, eine Vermietung ist ausgeschlossen. Ein lebenslang eingeräumtes Wohnrecht stellt für den Eigentümer damit eine Belastung dar, die er nicht einseitig beenden kann. Partner, Kinder oder eine Pflegekraft dürfen mit einziehen, ein Mieter nicht. Das Wohnungsfruchtgenussrecht nach § 509 ABGB geht weiter: Wer es hat, darf die Räume auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Für einen Käufer ist das die belastendere Variante, weil er nicht einmal mit dem Auszug rechnen kann. Und dann gibt es die bloß vertragliche Vereinbarung ohne Grundbucheintrag. Sie ist zwischen den Parteien gültig und bindet den, der sie versprochen hat – gegenüber Dritten wirkt sie nicht, weil sie kein dingliches Recht ist. Verkauft der Eigentümer, kann der Erwerber den Bewohner grundsätzlich hinausklagen; dieser hat dann nur Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer. Wer ein Wohnrecht vereinbart, sollte es deshalb immer eintragen lassen – erst der Grundbucheintrag ist die Absicherung.

Prüf deshalb als Erstes den Grundbuchsauszug. Im C-Blatt steht, ob und welches Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist, für wen und in welchem Rang. Oft steht daneben ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB – dann geht ohne Zustimmung des Wohnberechtigten gar nichts, auch kein Verkauf.

Darf man ein Haus verkaufen trotz Wohnrecht eines anderen?

Ja, trotz Wohnrecht. Die eingetragene Dienstbarkeit haftet an der Liegenschaft, nicht an der Person des Eigentümers. Der Eigentümer kann die Immobilie verkaufen, der Käufer wird neuer Eigentümer – und wer wohnberechtigt ist, darf weiterhin in der Immobilie wohnen bleiben, mit genau den Rechten, die im Grundbuch stehen. Eine Zustimmung braucht es für den Verkauf nicht, solange kein Veräußerungsverbot eingetragen ist.

Das Problem ist nicht das Recht, sondern der Markt. Wer kauft ein Haus, in das er nicht einziehen kann und das er nicht vermieten darf? Der Käuferkreis besteht aus Anlegern, die auf den Zeitpunkt spekulieren, an dem die Dienstbarkeit erlischt, aus Angehörigen, die ohnehin ein Interesse an der Immobilie haben, und aus Nachbarn oder Grundstücksentwicklern, die auf die Fläche warten können. Dazu kommt die Finanzierung: Eine ältere Dienstbarkeit steht im Rang vor jedem neuen Pfandrecht. Banken finanzieren ein solches Objekt in der Praxis nur, wenn die begünstigte Person einer Vorrangeinräumung nach § 30 GBG zustimmt – und dazu ist sie nicht verpflichtet. Viele Interessenten müssen also mit Eigenkapital zahlen. Beides zusammen erklärt, warum ein Immobilienverkauf mit Wohnrecht deutlich unter dem Wert der Immobilie ohne Belastung abschließt.

Wie der Wert eines lebenslangen Wohnrechts berechnet wird

Sachverständige bewerten die Wohnnutzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Ausgangspunkt ist die ersparte Miete: Was müsste der Bewohner für vergleichbare Räume am Markt zahlen, abzüglich der Kosten, die er selbst trägt? Dieser jährliche Nutzwert wird mit einem Barwertfaktor multipliziert, der von der Restlebenserwartung laut Sterbetafel der Statistik Austria und einem Zinssatz abhängt. Das Ergebnis ist der Kapitalwert des Wohnrechts.

Ein Beispiel: Das Haus ist 500.000 Euro wert. Die Mutter, 70 Jahre alt, darf auf Lebenszeit in der Erdgeschoßwohnung wohnen, für die am Markt rund 1.000 Euro Miete pro Monat verlangt würden, also 12.000 Euro pro Jahr. Bei einer Restlebenserwartung von rund 17 Jahren und einem Zinssatz von 3 Prozent liegt der Barwertfaktor bei etwa 13; der Kapitalwert des Wohnrechts beträgt damit rund 156.000 Euro. Rechnerisch bleiben 344.000 Euro. In der Praxis liegt der erzielbare Preis noch darunter, weil Käufer für das eingeschränkte Nutzungsrecht und die schwierige Finanzierung einen zusätzlichen Abschlag verlangen. Wie hoch dieser Marktabschlag ist, lässt sich nicht pauschal sagen – er hängt vom Alter, vom Umfang der Wohnnutzung und von der Lage ab.

Für die Grunderwerbsteuer wird das Gebrauchsrecht übrigens anders bewertet: nach § 16 Bewertungsgesetz mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent und amtlichen Erlebenswahrscheinlichkeiten. Der steuerliche Wert weicht deshalb vom Marktwert ab. Wer ein Haus mit vorbehaltenem Wohnrecht an einen Fremden verkauft, muss es als Teil der Gegenleistung ansetzen; innerhalb der Familie spielt das für die Steuer keine Rolle, weil dort ohnehin vom Grundstückswert gerechnet wird.

Eingetragenes Wohnrecht im Grundbuch löschen: die vier Wege

Der volle Verkaufspreis ist nur ohne Belastung erzielbar. Gelöscht wird das Wohnrecht im Grundbuch aber nur mit einer beglaubigt unterschriebenen Löschungserklärung (§ 31 GBG) – oder mit dem Nachweis, dass es erloschen ist.

Verzicht gegen Ablöse. Die begünstigte Person gibt ihr Recht auf und erhält dafür eine Auszahlung, die sich am Kapitalwert orientiert. Für jemanden, der ohnehin ausziehen will oder in eine kleinere Wohnung wechselt, ist das oft die beste Lösung: Geld statt eines Rechts, das er nicht mehr braucht. Steuerlich Vorsicht: Die Ablöse für den Verzicht auf ein Wohnungsgebrauchsrecht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als sonstige Leistung nach § 29 Z 3 EStG einkommensteuerpflichtig. Bei einem Fruchtgenussrecht kann anderes gelten. Lass die Ablöse vorher steuerlich prüfen.

Tod des Berechtigten. Ein höchstpersönliches Gebrauchsrecht erlischt mit dem Tod. Die Löschung erfolgt mit der Sterbeurkunde, in manchen Fällen verlangt das Grundbuchsgericht je nach Eintragungstext zusätzliche Nachweise.

Fristablauf. Wurde das Wohnrecht vereinbart mit einer Befristung – etwa bis zum Umzug in ein Pflegeheim oder bis zu einem bestimmten Datum –, erlischt es mit Ablauf der vereinbarten Frist oder Eintritt der Bedingung. Nur: Solche Bedingungen müssen in der Vertragsgestaltung stehen. Ein unbefristetes Recht erlischt nicht, weil der Bewohner ins Pflegeheim zieht. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass ein Heimaufenthalt das Recht bestehen lässt, solange die Ausübung nicht dauerhaft unmöglich oder völlig zwecklos geworden ist – und der Eigentümer darf die Räume währenddessen nicht vermieten.

Nichtausübung. Wird das Recht 30 Jahre lang nicht ausgeübt, verjährt es (§ 1479 ABGB); widersetzt sich der Eigentümer der Ausübung drei Jahre lang, ohne dass es gerichtlich geltend gemacht wird, kann es durch Freiheitsersitzung erlöschen (§ 1488 ABGB). Beides ist für einen Verkauf selten relevant.

Immobilienverkauf mit Wohnrecht nach einer Schenkung: Der häufigste Fall in der Familie

In der Praxis geht es meist um eine Konstellation: Die Eltern haben das Eigenheim zu Lebzeiten per Schenkung einem Kind übergeben und sich vorbehalten, weiter darin wohnen zu dürfen; jetzt will oder muss das Kind verkaufen, oder das Haus wurde samt dem Recht der Mutter geerbt. Die sauberste Lösung ist, die Mutter früh einzubeziehen. Drei Optionen bewähren sich: Sie zieht in eine kleinere Wohnung und verzichtet gegen eine Ablöse aus dem Verkaufserlös. Oder das Recht wird auf eine neue Immobilie übertragen – rechtlich ein Verzicht und eine Neubegründung –, sodass der Berechtigte mit umzieht. Oder das Haus wird innerhalb der Familie verkauft, etwa an ein Geschwister, das ohnehin einziehen will und mit der Mutter im Erdgeschoß leben kann. In diesem Fall bleibt alles wie vereinbart und wird beim Kaufpreis einfach berücksichtigt.

Was nicht funktioniert: die begünstigte Person vor vollendete Tatsachen stellen. Sie kann den Verkauf zwar nicht verhindern, aber sie kann jede Löschung verweigern – und ohne Löschung verkaufst du mit Abschlag.

Das eigene Haus verkaufen mit Wohnrecht und darin wohnen bleiben, statt auszuziehen

Die umgekehrte Situation: Die eigene Immobilie gehört dir, du bist meist im Ruhestand, das Haus ist deine Altersvorsorge, aber die Pension reicht nicht für das Leben, das du dir vorgestellt hast – und ausziehen zu müssen kommt nicht in Frage. Das Haus verkaufen mit Wohnrecht auf Lebenszeit ist dafür ein Weg, den Anbieter als Immobilienverrentung, Teilverkauf oder Leibrente mit dem Versprechen finanzieller Freiheit vermarkten. Du verkaufst die Immobilie oder einen Anteil, behältst das eingeräumte, im Grundbuch eingetragene Recht und bekommst den Kaufpreis als Einmalzahlung oder monatliche Rente.

Rechne nüchtern. Der Käufer zahlt nicht den Verkehrswert, sondern den Verkehrswert abzüglich des Werts deines Wohnrechts – und der ist umso höher, je jünger du bist. Mit 65 kann er rechnerisch die Hälfte des Hauswerts ausmachen. Beim Teilverkauf kommt häufig ein monatliches Nutzungsentgelt für den verkauften Anteil hinzu, das mit der Zeit steigt, und beim späteren Gesamtverkauf ein Abwicklungsentgelt. Vergleich jedes Angebot mit der einfachsten Alternative: das Haus frei verkaufen, eine kleinere Wohnung mieten oder kaufen, den Rest anlegen. In vielen Fällen bleibt dabei mehr übrig, als die Verrentung bietet – und du bist nicht auf Jahre an einen Vertragspartner gebunden. Wenn du diesen Weg gehst, lass den Vertrag von einem unabhängigen Notar oder Anwalt notariell prüfen und achte darauf, dass Reparaturpflichten, Betriebskosten und der Fall des Pflegeheimumzugs eindeutig geregelt sind.

Wer zahlt Reparaturen und Betriebskosten? Absicherung im Vertrag

Nach § 508 ABGB trägt beim Wohnungsgebrauchsrecht der Eigentümer der Immobilie die Lasten und die Erhaltung – aber nur bis zur Höhe des Nutzens, der ihm selbst verbleibt; was darüber hinausgeht, trägt der Berechtigte. Bei einem Wohnrecht am ganzen Haus bleibt dem Eigentümer wenig Nutzen, und verbrauchsabhängige Kosten trägt nach der Rechtsprechung ohnehin der Wohnberechtigte. Eine klare Regelung liefert das Gesetz allein trotzdem nicht. In der Praxis wird deshalb fast immer eine Vereinbarung getroffen, dass der Bewohner die verbrauchsabhängigen Kosten – Heizung, Strom, Wasser, Müll – und kleinere Instandhaltungen übernimmt, während der Eigentümer für Dach, Fassade, Heizungstausch und andere größere Reparaturen aufkommt. Beim Fruchtgenuss ist es umgekehrt: Der Fruchtnießer trägt die Erhaltung aus den Erträgen (§ 513 ABGB). Für den Erwerber ist diese Kostenregelung ein Preisfaktor: Muss er ein Dach für ein Haus sanieren, in dem jemand anderes gratis wohnt, zahlt er weniger.

Häufige Fragen

Kann der Wohnberechtigte den Hausverkauf verhindern?

Nur, wenn zusätzlich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch steht. Sonst nicht – er darf aber auch gegenüber dem Käufer weiterhin in der Immobilie wohnen bleiben.

Erlischt das Wohnrecht beim Umzug in ein Pflegeheim?

Nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung besteht es weiter, solange eine Rückkehr nicht ausgeschlossen ist. Der Eigentümer darf die Räume nicht vermieten. Nur ein Vertrag, der den Heimumzug ausdrücklich als Endigungsgrund nennt, ändert das – oder ein Verzicht gegen Ablöse.

Wie hoch ist die Auszahlung für den Verzicht?

Verhandlungssache, Orientierung ist der Kapitalwert: ersparte Jahresmiete mal Barwertfaktor nach Alter. Eine 75-jährige Wohnberechtigte mit 800 Euro ersparter Monatsmiete kommt bei rund 13 Jahren Restlebenserwartung auf grob 100.000 Euro. Die Ablöse ist beim Empfänger in der Regel einkommensteuerpflichtig.

Kann man das Wohnrecht verkaufen oder vererben?

Nein. Das Wohnungsgebrauchsrecht ist höchstpersönlich, gilt nur für die begünstigte Person – auch für Lebensgefährten muss es eigens eingeräumt werden – und endet mit dem Tod. Verkauft werden kann nur der Verzicht darauf, in Form einer Ablöse. Wurde ein Fruchtgenussrecht vereinbart, kann dessen Ausübung übertragen, aber ebenfalls nicht vererbt werden.

Was passiert bei einer Zwangsversteigerung?

Eine im Rang vor dem betreibenden Pfandrecht eingetragene Dienstbarkeit bleibt bestehen und ist vom Ersteher zu übernehmen. Eine nachrangige kann erlöschen; entschädigt wird dann aus dem Erlös, soweit dieser reicht.

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Dieser Beitrag gibt die Rechtslage in Österreich mit Stand August 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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