Steuern & Recht

Herstellerbefreiung bei der ImmoESt: Wann du ein selbst gebautes Haus steuerfrei verkaufen kannst

Neubau mit hölzernem Dachstuhl hinter einem Baugerüst
Foto: Sandy Millar / Unsplash

Was die Herstellerbefreiung ist

Seit 2012 fällt bei der Veräußerung eines privaten Grundstücks Immobilienertragsteuer in Österreich an – mit dem Steuersatz von 30 Prozent auf den Veräußerungsgewinn, bei Altvermögen pauschal 4,2 Prozent des Erlöses (ab 2027: 6 Prozent). Das Gesetz kennt zwei Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer für private Grundstücksveräußerungen: die Hauptwohnsitzbefreiung und die Herstellerbefreiung.

Die Herstellerbefreiung stellt die Einkünfte aus der Veräußerung selbst hergestellter Gebäude steuerfrei, soweit diese Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Der Gedanke dahinter: Wer selbst baut, schafft den Wert mit eigenem Risiko – und dieser Wertzuwachs soll bei der Veräußerung nicht besteuert werden. Die Regelung ist enger gefasst, als viele Eigentümer glauben. Drei Punkte entscheiden.

Voraussetzung 1: Du hast das Haus selbst hergestellt

„Selbst hergestellt“ heißt nicht, dass du die Ziegel eigenhändig gelegt haben musst. Entscheidend ist, dass du die Bauherreneigenschaft besitzt: Du hast das finanzielle Baurisiko getragen – egal ob durch Eigenleistung oder durch beauftragte Baufirmen. Wer ein Grundstück kauft, einen Architekten beauftragt und die Gewerke selbst vergibt, ist Bauherr. Wer ein schlüsselfertiges Haus von einem Bauträger kauft, ist es nicht.

Fall Steuerfrei?
Haus auf eigenem Grund mit Baufirmen errichtet, Bauherr warst du Ja
Haus in Eigenregie mit viel Eigenleistung gebaut Ja – die Eigenleistung selbst zählt aber nicht als Herstellungskosten
Fertigteilhaus zum Fixpreis auf eigenem Grund Nur, wenn deine Kosten für Keller oder Bodenplatte und Fertigstellung den Fixpreis des Fertigteilhauses übersteigen (BFG 20.03.2023, RV/1100246/2021)
Schlüsselfertiges Haus oder Wohnung vom Bauträger gekauft Nein – das ist eine Anschaffung, keine Herstellung
Bestehendes Haus gekauft und umfassend saniert, aufgestockt oder umgebaut Nein – nur die erstmalige Errichtung zählt, nicht Umbau oder Sanierung
Rohbau gekauft und selbst fertiggestellt Im Einzelfall – je nachdem, ob der Großteil der Herstellung auf dich entfällt

Wichtig für die Nachweise: Baubewilligung auf deinen Namen, Verträge mit den Baufirmen, Rechnungen und die Fertigstellungsanzeige belegen die Bauherreneigenschaft. Das Finanzamt kann sie Jahre später verlangen.

Voraussetzung 2: Zehn Jahre keine Vermietung

Das Haus darf innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Jede Vermietung in diesem Zeitraum kostet die Steuerfreiheit – auch eine kurze. Der Verwaltungsgerichtshof hat das 2022 sogar auf den Fall ausgedehnt, dass gar keine Miete geflossen ist: Ein Ehepaar hatte ein Haus zum Vermieten gebaut, Makler beauftragt, inseriert und Vorsteuern geltend gemacht, aber nie einen Mieter gefunden. Beim Verkauf gab es keine Steuerfreiheit für das Haus, weil schon die nach außen erkennbare Vermietungsabsicht als Einkunftserzielung gilt (VwGH 19.10.2022, Ro 2020/15/0017).

Wer ein Haus also zunächst vermietet und es später verkaufen will, muss zehn Jahre nach dem letzten Mietvertrag warten, damit die Regel wieder greift. Wird nur ein Teil des Hauses vermietet – etwa eine Einliegerwohnung –, steht die Steuerfreiheit nach den Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000) nur für den nicht vermieteten Teil zu; wie das Finanzamt das im Einzelfall aufteilt, sollte ein Steuerberater vor dem Verkauf klären.

Voraussetzung 3: Du bist der Errichter – nicht der Erbe

Diese Ausnahme gilt nur für den Errichter selbst. Sie geht bei unentgeltlichem Erwerb – wird das Haus vererbt oder verschenkt – nicht auf den Erwerber über. Wer das Haus geerbt oder geschenkt bekommen hat, das die Eltern gebaut haben, kann sich beim Verkauf nicht darauf berufen – auch wenn er sonst steuerlich in die Fußstapfen der Eltern tritt. Für ihn bleibt nur die Wohnsitzvariante, wenn er selbst mindestens fünf Jahre durchgehend innerhalb der letzten zehn Jahre dort gewohnt hat. Was bei geerbten oder geschenkten Häusern sonst gilt, steht im Ratgeber Geschenkte Immobilie verkaufen.

Bei Ehepaaren, die gemeinsam gebaut haben und beide im Grundbuch stehen, sind beide Errichter – jeder für seinen Anteil.

Nur das Gebäude ist befreit: So wird der Kaufpreis aufgeteilt

Der größte Unterschied zur Hauptwohnsitzbefreiung: Bei der Herstellerbefreiung ist nur das Gebäude befreit, nicht der Grund. Der Gewinn, der auf Grund und Boden entfällt, ist steuerpflichtig. Deshalb muss der Verkaufspreis aufgeteilt werden – nach dem Verhältnis der Verkehrswerte von Haus und Grund zum Zeitpunkt des Verkaufs. Für den Grundanteil gilt dann die normale Regel:

Grund und Boden Steuer auf den Grundanteil
Grundstück vor dem 31. März 2002 gekauft (Altvermögen) 4,2 % des auf den Grund entfallenden Verkaufserlöses; ab 2027: 6 %
Grundstück ab dem 31. März 2002 gekauft (Neuvermögen) 30 % auf den Gewinn: Grundanteil am Erlös minus Anschaffungskosten des Grundstücks
Grundstück nach 1987 in Bauland umgewidmet (Altvermögen) 18 % des Grundanteils; ab 2027: 21 %

Beispiel

Du hast 1999 ein Grundstück um 60.000 Euro gekauft und 2001 darauf ein Haus gebaut, das nie vermietet war und nicht dein Hauptwohnsitz ist – etwa ein Ferienhaus. 2026 verkaufst du – der Veräußerungserlös beträgt 520.000 Euro. Ein Sachverständiger teilt den Preis auf: 150.000 Euro Grund, 370.000 Euro Haus. Das Gebäude ist von der Immobilienertragsteuer befreit. Der Grund ist Altvermögen: 4,2 Prozent von 150.000 Euro sind 6.300 Euro Immobilienertragsteuer. Ohne Befreiung wären es 4,2 Prozent von 520.000 Euro, also 21.840 Euro gewesen. Verkaufst du erst 2027, steigt die Steuer auf den Grund auf 9.000 Euro.

Die Aufteilung lohnt sich sorgfältig zu machen, weil das Finanzamt sie prüfen kann. Ein zu niedrig angesetzter Grundanteil wird korrigiert. Eine Bewertung, die Grund und Haus getrennt ausweist, ist deshalb sinnvoll – der Notar oder Rechtsanwalt, der die Steuer berechnet, braucht sie ohnehin.

Herstellerbefreiung oder Hauptwohnsitzbefreiung?

Hast du im selbst gebauten Haus gewohnt, stehen dir oft beide Befreiungen offen. Dann hat die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang – sie ist günstiger, weil sie Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden bis 1.000 m² einschließt. Voraussetzung: Das Haus war seit der Fertigstellung mindestens zwei Jahre durchgehend dein Hauptwohnsitz, oder mindestens fünf Jahre durchgehend in den letzten zehn Jahren als Hauptwohnsitz genutzt, und du gibst den Hauptwohnsitz mit dem Verkauf auf.

Hauptwohnsitzbefreiung Herstellerbefreiung
Befreit Gebäude und Grund bis 1.000 m² nur Gebäude
Voraussetzung 2 Jahre seit der Anschaffung bzw. Fertigstellung oder 5 aus 10 Jahren Hauptwohnsitz, jeweils durchgehend, Aufgabe beim Verkauf selbst gebaut, 10 Jahre nicht vermietet
Auch bei Zweitwohnsitz oder Ferienhaus Nein Ja
Nach Erbschaft oder Schenkung Ja, mit eigenen Wohnzeiten (nur 5-aus-10) Nein
Nach Jahren als Mietobjekt Ja, wenn die 5-aus-10-Regel noch erfüllt ist Erst 10 Jahre nach dem letzten Mieter

Die Ausnahme für Errichter ist damit vor allem für zwei Gruppen interessant: für Eigentümer, die ein Ferienhaus oder einen Zweitwohnsitz selbst gebaut haben, und für Eigentümer, die zwar gebaut, aber nie lange genug selbst dort gewohnt haben – etwa weil das Haus für die Kinder gedacht war und leer stand. Alle Details zur Wohnsitzvariante stehen im eigenen Ratgeber dazu.

Häufige Fragen

Gilt die Regel auch für selbst errichtete Eigentumswohnungen?

Nur, wenn du tatsächlich Bauherr warst – etwa als Teil einer Baugruppe, die gemeinsam gebaut hat. Beim Kauf einer Wohnung vom Bauträger gilt sie nicht.

Was ist, wenn ich das Haus vor 30 Jahren gebaut habe?

Das Alter spielt keine Rolle. Sie gilt für das Haus unabhängig davon, wann es errichtet wurde – solange es in den letzten zehn Jahren nicht vermietet war.

Muss ich die Befreiung beantragen?

Nein. Der Notar oder Rechtsanwalt berücksichtigt sie bei der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer. Du musst aber nachweisen können, dass du der Errichter warst und das Haus nicht vermietet wurde.

Zählt meine eigene Arbeitsleistung als Herstellungskosten?

Nein. Das Bundesfinanzgericht hat 2023 klargestellt, dass eigene Arbeitsstunden und unbezahlte Hilfe von Angehörigen nicht als fiktive Herstellungskosten angesetzt werden dürfen. Für die Frage, ob du Bauherr warst, ist die Eigenleistung trotzdem ein Argument.

Was gilt für den Grund, wenn ich ihn geerbt habe?

Dann zählt für den Grundanteil der letzte entgeltliche Erwerb – meist der Kauf durch deine Eltern oder Großeltern. Liegt er vor dem 31. März 2002, ist der Grund Altvermögen mit 4,2 Prozent Steuer auf seinen Anteil am Verkaufspreis.

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Dieser Beitrag gibt die Rechtslage in Österreich mit Stand September 2026 allgemein und ohne Gewähr wieder. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater. Alle Rechenbeispiele sind vereinfacht; für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung.

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