
Steuern & Recht
Grundbuchauszug in Österreich 2026: anfordern, Kosten und A-, B-, C-Blatt richtig lesen
Den Grundbuchauszug holst du online über JustizOnline: für die eigene Liegenschaft seit Oktober 2026 kostenlos, sonst um 4,89 Euro. Entscheidend ist das C-Blatt: Was dort steht, bestimmt, ob und wie du verkaufen kannst.
Von immohelfer-Redaktion · Aktualisiert 3. November 2026 · Lesezeit 9 Minuten
Foto: Wesley Tingey / Unsplash
Was der Grundbuchauszug ist und warum ihn jeder sehen will
Das Grundbuch der Republik Österreich ist ein öffentliches Verzeichnis: Darin stehen alle Grundstücke des Landes mit ihren Eigentümern und Belastungen. Es wird elektronisch beim Bundesministerium für Justiz gespeichert und von den Bezirksgerichten geführt; jede Liegenschaft hat dort eine eigene Grundbuchseinlage mit einer Einlagezahl (EZ) in einer Katastralgemeinde (KG). Der Grundbuchauszug (amtlich auch Grundbuchsauszug) ist der Ausdruck dieser Einlage. Er gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse der jeweiligen Liegenschaft, über die zugehörigen Grundstücke, über alle Belastungen der Liegenschaft und über mit der Liegenschaft verbundene Rechte.
Weil das Grundbuch öffentlich ist, steht die Einsichtnahme jedem offen, nicht nur dem Eigentümer der Immobilie. Genau deshalb will ihn jeder sehen, der mit deiner Immobilie zu tun hat: Kaufinteressent, Makler, Bank und Notar lesen ihn jeweils für ihre eigene Frage (was genau, zeigt der Abschnitt weiter unten). Und für dich selbst ist er der direkte Weg: So kannst du sicherstellen, dass nichts im Grundbuch steht, was du vergessen hast.
Im Grundbuch gilt der Vertrauensgrundsatz. Wer sich auf den Grundbuchstand verlässt, wird geschützt. Was nicht eingetragen ist, gilt gegenüber einem gutgläubigen Käufer nicht, und was eingetragen ist, muss er gegen sich gelten lassen. Für dich als Verkäufer heißt das: Alles, was im C-Blatt steht, verkaufst du mit. Und jedes Eigentumsverhältnis, das nicht im B-Blatt steht, existiert für den Käufer nicht, etwa ein mündlich versprochener Eigentumsanteil.
Grundbuchauszug anfordern: so bekommst du ihn
Es gibt vier Wege, um einen Auszug für eine Liegenschaft in ganz Österreich zu bekommen. Alle greifen auf dieselbe Datenbank zu, nur die autorisierten Stellen und die Kosten unterscheiden sich. Für die meisten Eigentümer ist der erste der einfachste:
| Weg | So funktioniert es | Für wen sinnvoll |
|---|---|---|
| JustizOnline (justizonline.gv.at) | Grundbuchabfrage direkt beim Bundesministerium für Justiz, Anmeldung mit ID Austria, Bezahlung online, Auszug gleich online als PDF abrufen | Eigentümer (für die eigene Liegenschaft kostenlos), Private, Erben |
| Verrechnungsstelle | Zehn vom Justizministerium autorisierte Stellen; sie verrechnen die Gerichtsgebühr plus einen eigenen Aufschlag, dafür bequem online ohne ID Austria und oft mit Komfortfunktionen | Wer keine ID Austria hat oder regelmäßig abfragt (Makler, Verwalter) |
| Bezirksgericht | Auszug in Papierform am Schalter, beglaubigt möglich | Wer einen beglaubigten Auszug für eine Behörde braucht |
| Notar | Beglaubigte Grundbuchauszüge für Behörden; der Notar holt ihn ohnehin für jeden Kauf-, Schenkungs- oder Übergabsvertrag | Wenn der Vertrag ohnehin beim Notar entsteht |
Kostenlos für Eigentümer seit 1. Oktober 2026
Die Abfrage der eigenen Liegenschaft ist seit Kurzem kostenlos: Der Eigentümer der Liegenschaft (also wer im B-Blatt eingetragen ist) kann den vollständigen Auszug seit 1. Oktober 2026 gebührenfrei über JustizOnline abrufen. Bei mehreren Eigentümern gilt das nur für den Auszug mit dem eigenen Namen; alle weiteren Abfragen sind gebührenpflichtig. Über Verrechnungsstellen und private Anbieter bleibt der Auszug kostenpflichtig; der Gratis-Weg führt nur über das Portal der österreichischen Justiz.
Was du für die Abfrage brauchst
Ohne Umweg geht es mit Katastralgemeinde und Einlagezahl. Beide stehen im Kopf jedes älteren Auszugs und in deinem Kaufvertrag, Schenkungsvertrag oder Einantwortungsbeschluss (der Gerichtsbeschluss, mit dem du offiziell Erbe geworden bist). Hast du nichts davon zur Hand, reicht die Adresse: JustizOnline bietet eine Adresssuche, über die du zur richtigen EZ kommst.
Was ein Grundbuchauszug kostet
Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt (Gerichtsgebührengesetz, Tarifpost 9) und bei allen offiziellen Stellen gleich; Verrechnungsstellen dürfen einen angemessenen Aufschlag verlangen. Die wichtigsten Beträge laut oesterreich.gv.at, Stand Oktober 2026:
| Abfrage | Gerichtsgebühr |
|---|---|
| Vollständiger Grundbuchauszug einer Einlagezahl (eigene Liegenschaft als Eigentümer) | kostenlos |
| Vollständiger Grundbuchauszug einer Einlagezahl (jede andere Liegenschaft) | 4,89 Euro |
| Teilauszug (nur A-, B- oder C-Blatt) | 2,60 Euro |
| Urkunde aus der Urkundensammlung, je Urkunde | 1,52 Euro |
| Personenverzeichnis, je abgefragter Person | 2,44 Euro |
| Historischer Auszug, letzte fünf Jahre | 2,44 Euro |
| Historischer Auszug ohne zeitliche Beschränkung | 5,80 Euro |
| Letzte Tagebuchzahl (Plombe) | 0,61 Euro |
Ein beglaubigter Auszug in Papierform beim Bezirksgericht oder Notar kostet mehr; rechne laut Anbieterangaben mit rund 19 Euro. Den brauchst du aber nur, wenn eine Behörde ausdrücklich ein beglaubigtes Dokument verlangt. Für Verkauf, Bewertung und Bankgespräch reicht der Grundbuchauszug online als PDF mit elektronischer Signatur völlig aus.
Grundbuchauszug lesen: Aufschrift, A-, B- und C-Blatt
Der Aufbau des Grundbuchauszugs ist immer gleich. Oben steht der Kopf mit Katastralgemeinde, Einlagezahl, zuständigem Bezirksgericht und Abfragedatum. Darunter folgt die Aufschrift mit der letzten Tagebuchzahl (TZ), also der Nummer des letzten Antrags, der diese Einlage betroffen hat, und gegebenenfalls einer Plombe. Eine Plombe bedeutet: Ein Antrag ist eingelangt, aber noch nicht erledigt. Steht eine Plombe im Auszug, solltest du vor jeder Unterschrift klären, worum es geht. Dann kommen die drei Blätter:
| Blatt | Amtlicher Name | Was drinsteht |
|---|---|---|
| A-Blatt | Gutsbestandsblatt | A1: Grundstücksnummer und Benützungsart, Fläche, Adresse, Zugehörigkeit zum Grenzkataster. A2: Änderungen am Grundbuchskörper, öffentlich-rechtliche Beschränkungen und Rechte, die mit der Liegenschaft verbunden sind (z. B. ein Wegerecht über das Nachbargrundstück) |
| B-Blatt | Eigentumsblatt | Eigentümer mit Geburtsdatum und Adresse, Miteigentumsanteile (bei Wohnungseigentum die Anteile je Wohnung), Rechtstatsachen wie Minderjährigkeit oder Erwachsenenvertretung |
| C-Blatt | Lastenblatt | Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Vorkaufsrecht (jemand darf zuerst kaufen), Wiederkaufsrecht (der frühere Eigentümer darf zurückkaufen), Reallasten (Pflicht zu wiederkehrenden Leistungen aus dem Grundstück, etwa eine Rente an den Übergeber) und rechtserhebliche Tatsachen wie eine Zwangsversteigerung |
A-Blatt: das Grundstück
Das A-Blatt ist das Verzeichnis aller Grundstücke, die zu dieser Einlage gehören, mit Grundstücksnummern, Flächenausmaß und Benützungsart (etwa Baufläche, Garten, landwirtschaftlich genutzt, Wald). Die Benützungsart sagt nichts über die Widmung: Ob ein Grundstück Bauland ist, steht im Flächenwidmungsplan der Gemeinde. Prüf hier, ob die Fläche mit deinen Unterlagen übereinstimmt und ob alle Grundstücke drinstehen, die du verkaufen willst. Ein Garagenplatz oder ein Gartenstreifen liegt manchmal auf einer eigenen EZ. Im A2-Blatt stehen Rechte, die deiner Liegenschaft zugutekommen, und öffentlich-rechtliche Beschränkungen, etwa eine Wasserschutzzone. Grundstücksgrenzen sowie Lage siehst du nicht im Grundbuch, sondern im Kataster des Vermessungsamts.
B-Blatt: wer ist Eigentümer
Das B-Blatt beantwortet die Frage „Wer ist Eigentümer?” und zeigt die Anteile: bei einem Ehepaar meist je die Hälfte, bei Wohnungseigentum der Mindestanteil je Wohnung. Zu den einzelnen Eigentumsanteilen steht, wann und durch welche Urkunde das Eigentum erworben wurde: Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Einantwortungsbeschluss. Für die Immobilienertragsteuer (die Steuer auf den Gewinn beim Verkauf) ist das später eine wichtige Angabe, weil der Notar den Anschaffungszeitpunkt braucht. Ist ein Eigentümer verstorben, bleibt er im B-Blatt stehen, bis die Erben eingetragen sind. Verkaufen können sie grundsätzlich ab der Einantwortung, vorher nur mit Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts; mehr dazu im Beitrag zum Verlassenschaftsverfahren.
C-Blatt: die Lasten
Das C-Blatt enthält die mit der Liegenschaft verbundenen Belastungen. Hier steht, was den Verkauf bremst oder den Preis drückt. Jede einzelne Belastung hat eine eigene laufende Nummer und verweist auf die Urkunde, auf der sie beruht. Ein Pfandrecht der Bank bedeutet: Der Kaufpreis muss zuerst den Kredit tilgen, bevor der Rest an dich geht. Ein Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht bleibt beim Verkauf bestehen und senkt den Preis deutlich. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot (typisch nach einer Übergabe innerhalb der Familie) macht den Verkauf ohne Zustimmung des Berechtigten unmöglich. Dienstbarkeiten wie ein Wegerecht oder Leitungsrecht des Nachbarn übernimmt der Käufer mit. Rechte, die nicht mehr gelten, verschwinden nur, wenn jemand die Löschung beantragt.
Urkundensammlung, Hilfsverzeichnisse und gelöschte Eintragungen
Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch (das sind die Einlagen mit ihren drei Blättern) und der Urkundensammlung. Dort liegen alle Urkunden, auf denen eine Eintragung beruht: Kaufverträge, Schenkungsverträge, Pfandurkunden, Dienstbarkeitsverträge. Jede Eintragung des Grundbuchs verweist mit der Tagebuchzahl auf ihre Urkunde. Willst du wissen, was ein Wohnrecht genau umfasst oder wie hoch eine alte Hypothek war, holst du dir die Urkunde um 1,52 Euro. Dazu kommen Hilfsverzeichnisse wie das Personenverzeichnis (welche Liegenschaften gehören einer Person), das Anschriftenverzeichnis und das Grundstücksverzeichnis. Das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zeigt, was früher einmal im Lastenblatt stand, etwa ein getilgter Kredit. Für Käufer ist das uninteressant, für dich als Verkäufer eine gute Kontrolle, ob die Löschung tatsächlich durchgeführt wurde.
Vor dem Verkauf: das Lastenblatt bereinigen
Hol dir den Auszug, bevor du inserierst, nicht erst, wenn der Notar ihn braucht. Vier Punkte solltest du dabei durchgehen:
- Getilgte Kredite löschen lassen. Ein Pfandrecht erlischt nicht von selbst, wenn der Kredit zurückgezahlt ist. Die Bank stellt eine Löschungsquittung aus (die Bestätigung, dass der Kredit zurückgezahlt ist), mit der du oder dein Notar die Löschung beim Bezirksgericht beantragst. Die Eingabengebühr beträgt 85 Euro. Läuft der Kredit noch, regelt der Treuhänder (der Notar oder Rechtsanwalt, der den Kaufpreis verwahrt) die Lastenfreistellung aus dem Kaufpreis, also die Löschung des Pfandrechts gegen Rückzahlung des Kredits. Wie das geht, erklärt der Beitrag Haus verkaufen mit Kredit.
- Wohnrecht und Fruchtgenuss klären. Ein eingetragenes Wohnrecht verkaufst du mit, auch wenn die berechtigte Person längst ausgezogen ist. Sie muss der Löschung zustimmen (beglaubigt), sonst bleibt der Käuferkreis klein und der Preis niedrig. Was ein Wohnrecht für den Wert bedeutet, liest du unter Immobilie mit Wohnrecht verkaufen.
- Veräußerungsverbot prüfen. Wurde dir das Haus überschrieben, steht oft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern im Lastenblatt. Ohne deren Zustimmung geht kein Kaufvertrag durch. Mehr dazu unter Haus überschreiben.
- Dienstbarkeiten verstehen. Ein Wegerecht des Nachbarn lässt sich meist nicht löschen, aber du solltest es im Inserat offenlegen, bevor der Käufer es im Auszug findet.
Jede Löschung und jede Neueintragung ist ein Antrag beim Bezirksgericht, der Zeit braucht. Wer das erst nach dem Kaufanbot beginnt, verschiebt den Übergabetermin um Wochen. Die vollständige Liste der Dokumente, die du für den Verkauf brauchst, findest du in der Checkliste Unterlagen für den Hausverkauf.
Was Käufer, Makler, Bank und Notar im Auszug lesen
Der Käufer schaut zuerst ins Eigentumsblatt (verkauft hier wirklich der Eigentümer?) und dann ins Lastenblatt (was übernehme ich mit?). Der Makler braucht die Fläche aus dem A-Blatt und die Lasten für die Preisfindung. Die Bank des Käufers prüft, welche Pfandrechte vor ihrem eigenen stehen würden; sie finanziert nur, wenn sie nach der Lastenfreistellung im ersten Rang steht. Der Notar oder Rechtsanwalt holt beim Vertrag einen tagesaktuellen Grundbuchsauszug, weil sich das Grundbuch jederzeit ändern kann. Nach dem Verkauf trägt er den neuen Eigentümer ein; dafür fällt die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 Prozent an, bei einem Kauf außerhalb der Familie vom Kaufpreis; sie zahlt in der Regel der Käufer.
Für die Bewertung deiner Immobilie ist der Auszug ebenfalls die Grundlage: Fläche, Benützungsart, Miteigentumsanteile und vor allem die Lasten bestimmen, was am Markt erzielbar ist. Ein Haus mit eingetragenem Wohnrecht ist für die meisten Käufer nicht dasselbe wie ein lastenfreies Haus und sollte auch nicht so bewertet werden.
Grundbuchauszug beim Erben und Übergeben
Nach einem Todesfall holt der Notar als Gerichtskommissär (der vom Gericht mit der Verlassenschaft beauftragte Notar) den Auszug selbst. Als Erbe lohnt es sich trotzdem, ihn früh zu lesen: Pfandrechte und die Wohnrechte anderer Personen bleiben bestehen, und ein vergessener Kredit im Lastenblatt entscheidet mit, ob die Erbschaft überhaupt etwas wert ist. Ein vertragliches oder testamentarisches Belastungs- und Veräußerungsverbot, an das der Verstorbene gebunden war, bindet dich als Erben dagegen nicht (§ 364c ABGB); gesetzliche Verbote, etwa aus der Wohnbauförderung, können weitergelten. Im Grundbuch steht ein Verbot, bis es gelöscht wird. Die Eintragung der Erben erfolgt nach der Einantwortung; auf diese Eintragung musst du aber nicht warten: Sobald eingeantwortet ist, kannst du eine geerbte Immobilie verkaufen, davor nur mit Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Bei einer Übergabe zu Lebzeiten wird der Übergabsvertrag in die Urkundensammlung aufgenommen und der neue Eigentümer im B-Blatt eingetragen, meist zusammen mit einem Wohnrecht und einem Veräußerungsverbot, die die übergebende Generation absichern.
Häufige Fragen
Woher bekomme ich einen Grundbuchauszug in Österreich?
Direkt über JustizOnline (justizonline.gv.at) mit ID Austria, ohne Wartezeit online als PDF. Alternativ über eine autorisierte Verrechnungsstelle, beim Bezirksgericht oder beim Notar.
Wie viel kostet ein Grundbuchauszug?
Der vollständige Auszug der eigenen Liegenschaft ist für Eigentümer seit 1. Oktober 2026 kostenlos. Sonst kostet er 4,89 Euro, ein einzelnes Blatt 2,60 Euro, eine Urkunde 1,52 Euro. Verrechnungsstellen verlangen einen Aufschlag, ein beglaubigter Papierauszug kostet laut Anbieterangaben rund 19 Euro.
Wer darf einen Grundbuchauszug anfordern?
Jeder. Das Grundbuch ist öffentlich; du brauchst kein berechtigtes Interesse. Nur die Abfrage über das Personenverzeichnis (alle Liegenschaften einer Person) ist beschränkt.
Was brauche ich, um einen Grundbuchauszug zu beantragen?
Katastralgemeinde und Einlagezahl oder einfach die Adresse. Für JustizOnline zusätzlich eine ID Austria und eine Zahlungsmöglichkeit, bei der eigenen Liegenschaft entfällt die Zahlung.
Wie alt darf der Auszug beim Verkauf sein?
Das Gesetz nennt keine Frist. Notare und Banken holen vor der Unterschrift ohnehin einen tagesaktuellen Auszug. Für deine eigene Vorbereitung gilt: je aktueller, desto besser.
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage in Österreich mit Stand November 2026 allgemein und ohne Gewähr wieder. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater. Alle Rechenbeispiele sind vereinfacht; für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung.
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